Von der Abgabe zum Buch
Abgabe
Der fertige Text ist (gebunden, → Äußere Form) in einem Vorab-Exemplar beim Doktorvater abzugeben. Dieser prüft die Arbeit, gibt diese bei schweren Unzulänglichkeiten mit Nachbesserungsauflagen zurück. Der Startschuss gibt den Weg zur „offiziellen“ Einreichung bei der Fakultät frei. Von dort erhält der Doktorvater das als solches ausgewiesene „Original-Exemplar“, fertigt das Erstgutachten an und leitet die Arbeit an den Zweitgutachter weiter.
Abschreiberei
Wer plagiiert, riskiert viel: Merkt es der Gutachter, wird das Verfahren wegen Täuschung endgültig eingestellt, § 23 Abs. 3 PromO; sonst droht auch nach Jahren der Promotionsentzug. Die Promotionsordnung sieht keine Schutzfrist vor, die zur Ersitzung des Doktorgrades führte. Strafverfolgung ist möglich, weil der Kandidat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Allerdings schützt die Verfolgungsverjährung bei später Entdeckung.
Druckfreigabe
Nach der mündlichen Doktorprüfung (Rigorosum) muss die Dissertation verlegt werden. Ohne Veröffentlichung kein Titel – die Arbeit muss in den wissenschaftlichen Verkehr gebracht werden, damit sie sich dort dem Diskurs und der Kritik stellt. An Traditionsfakultäten ist eine Druckerlaubnis oder Druckfreigabe des Doktorvaters (das Imprimatur, lat. „Es mag gedruckt werden“) erforderlich. In München gilt das nur, wenn die Druckfassung von der Prüfungsfassung abweicht (z.B.: Nachtrag neuer Rechtsprechung) oder wenn die Arbeit Auflagen zur Drucklegung erfüllen muss, § 21 Abs. 2 PromO. Mit dem Verlagsvertrag in der Hand kann die Promotionsurkunde vorab ausgefertigt und dem Doktoranden ausgehändigt werden (§ 22 Abs. 2 PromO). Erst ab Aushändigung der Urkunde darf der Doktorand den Titel führen. Achtung: Wenn die Veröffentlichung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rigorosum erfolgt, erlöschen alle Rechte aus der Promotion, § 21 Abs. 1 Satz 3 PromO.
Verlag
Suchen Sie den Verlag sorgfältig aus. Nicht der billige Druckkostenzuschuss sollte entscheiden. Mit Blick auf Ihren beruflichen Werdegang sollten Sie erwägen, ob ein renommierter Verlag (Duncker & Humblot, Nomos) nicht die bessere Visitenkarte ist. Überdies können Sie Druckkosten steuermindernd geltend machen.
Vorwortkrankheit
Vorworte und Widmungen in Dissertationen sind nicht nötig, aber üblich. Der Leser liest häufig das Vorwort als erstes – also ist das Vorwort Ihre Visitenkarte. Das ist sie auch noch in zwanzig Jahren. Das urheberrechtliche Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) hilft bei verunglückten Vorworten nicht.
Vermeiden Sie schwülstige Danksagungen – insbesondere an den Lebensabschnittspartner, dessen Hilfe bei den Schreibarbeiten (!) unentbehrlich gewesen sei, religiöse Beteuerungen dahin, dass diese Arbeit mit Hilfe des Herrn entstanden ist. In zwanzig Jahren kann das abgestanden oder spätpubertär wirken. Danken Sie Professoren nicht überschwänglich für die Erfüllung der Dienstpflichten, etwa dem Zweitgutachter dafür, dass er das Zweitgutachten überhaupt erstellt hat. Suchen Sie einen schlichten Ausdruck. Überschäumende Freude über die Vollendung der Arbeit oder die Beendigung der Schreibqualen gehört nicht hierher. Selbstlob disqualifiziert. Emotionalen Überschwang besprechen Sie besser mit Ihrem Therapeuten.
- Dazu F.-C. Schroeder, „Herzlichen Dank, Herr Professor“ JZ 2000, 353; Sendler, „Undank als Lohn der Welt?“ JZ 2000, 614; Küper, „Dank-Kaskaden“ JZ 2000, 614; K. Schmidt, „Zueignung aus Zuneigung“ JZ 1990, 1121.
Pflichtexemplare
Mit Erscheinen der Arbeit sind Pflichtexemplare abzuliefern. Nach der Promotionsordnung erhält die Fakultät drei Exemplare (§ 21 Abs. 3 Satz 2 PromO), von denen der Doktorvater eines erhält. Ohne Rechtsgrundlage erbittet dieser ein weiteres Exemplar, um in Ihrem Interesse für deren Verbreitung zu sorgen.
VR | 2025