ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
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Von der Abgabe zum Buch

Abgabe

  • Der fertige Text ist (gebunden, oben Äußere Form) in einem Vorab-Exemplar beim Doktorvater abzugeben. Dieser prüft die Arbeit, gibt diese bei schweren Unzulänglichkeiten mit Nachbesserungsauflagen zurück. Der Startschuss gibt den Weg zur „offiziellen“ Einreichung bei der Fakultät frei. Von dort erhält der Doktorvater das als solches ausgewiesene „Original-Exemplar“, fertigt das Erstgutachten und leitet die Arbeit an den Zweitgutachter weiter.

Abschreiberei

  • Wer plagiiert, riskiert viel: Merkt es der Gutachter, wird das Verfahren wegen Täuschung endgültig eingestellt, § 23 Abs. 3 PromO; sonst droht auch noch nach Jahren der Promotionsentzug. Außerdem droht Strafverfolgung, weil der Kandidat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Druckfreigabe

  • Nach der mündlichen Doktorprüfung (Rigorosum) muss die Dissertation verlegt werden. Ohne Veröffentlichung kein Titel – die Arbeit muss in den wissenschaftlichen Verkehr gebracht werden. An Traditionsfakultäten ist eine Druckerlaubnis oder Druckfreigabe des Doktorvaters (das Imprimatur, lat. „Es mag gedruckt werden“) erforderlich. In München gilt das nur, wenn die Druckfassung von der Prüfungsfassung abweicht (z.B.: Nachtrag neuer Rechtsprechung), § 21 Abs. 2 Satz 2 PromO. Mit dem Verlagsvertrag in der Hand kann die Promotionsurkunde vorab ausgefertigt und dem Doktoranden ausgehändigt werden (§ 22 Abs. 2 PromO). Erst ab Aushändigung der Urkunde darf der Doktorand den Titel führen. Achtung: Wenn die Veröffentlichung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rigorosum erfolgt, erlöschen alle Rechte aus der Promotion, § 21 Abs. 3 Satz 3 PromO.

Verlag

  • Suchen Sie den Verlag sorgfältig aus. Nicht der billige Druckkostenzuschuss sollte entscheiden. Mit Blick auf Ihren beruflichen Werdegang sollten Sie erwägen, ob ein renommierter Verlag (Duncker & Humblot, Nomos) nicht die bessere Visitenkarte ist. Überdies können Sie die Druckkosten steuermindernd geltend machen (falls Sie Einkommen erzielen).

Vorwortkrankheit

  • Vorworte und Widmungen in Dissertationen sind nicht nötig, aber üblich. Der Leser liest häufig das Vorwort als erstes – also ist das Vorwort Ihre Visitenkarte. Das ist sie auch noch in zwanzig Jahren. Das urheberrechtliche Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) hilft bei verunglückten Vorworten nicht.
  • Vermeiden Sie schwülstige Danksagungen – insbesondere an den Lebensabschnittspartner, dessen Hilfe bei den Schreibarbeiten (!) unentbehrlich gewesen sei, religiöse Beteuerungen etwa dahin, dass diese Arbeit mit Hilfe des Herrn entstanden ist. In zwanzig Jahren kann das abgestanden oder spätpubertär wirken. Danken Sie Professoren nicht überschwenglich für die Erfüllung der Dienstpflichten, etwa dem Zweitgutachter dafür, dass er das Zweitgutachten überhaupt erstellt hat. Suchen Sie einen schlichten Ausdruck. Überschäumende Freude über die Vollendung der Arbeit oder die Beendigung der Schreibqualen gehört nicht hierher. Selbstlob disqualifiziert. Emotionalen Überschwang besprechen Sie besser mit Ihrem Therapeuten.
  • Dazu F.-C. Schroeder, „Herzlichen Dank, Herr Professor“ JZ 2000, 353; Sendler, „Undank als Lohn der Welt?“ JZ 2000, 614; Küper, „Dank-Kaskaden“ JZ 2000, 614; K. Schmidt, „Zueignung aus Zuneigung“ JZ 1990, 1121.

Pflichtexemplare

  • Mit Erscheinen der Arbeit sind Pflichtexemplare abzuliefern. Nach der Promotionsordnung erhält die Fakultät drei Exemplare (§ 21 Abs. 3 PromO), von denen der Doktorvater eines erhält. Ohne Rechtsgrundlage erbittet dieser ein weiteres Exemplar, um in Ihrem Interesse für deren Verbreitung zu sorgen.

 

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