ZAAR - Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
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Inhaltsbereich

Aufbau und Gliederung

Aufbau

Die Arbeit enthält:

  • Kein Vorwort (erst und allenfalls in der Publikation).
  • Eine einseitige Inhaltsübersicht (mit drei Gliederungsebenen) zur schnellen Orientierung.
  • Ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit allen Gliederungsebenen zur Navigation in der Arbeit.
  • Den (viel zu langen) Haupttext.
  • Zusammenfassung oder Ergebnisse (unverzichtbar):
    Die Ergebnisse Ihrer Untersuchung sind am Ende der Arbeit zusammenzufassen – sei es in Thesen, sei es in geraffter Darstellungsform. Unterscheiden Sie dabei die reine Ergebniszusammenfassung – ohne Argumente – und die Kurzdarstellung, die auch einen Begründungsstrang zeigt. Sie müssen insoweit konsistent bleiben.
  • Traditionell ein Abkürzungsverzeichnis (kann auch vor dem Haupttext stehen);
    es enthält in alphabetischer Reihenfolge alle in der Arbeit verwandten Abkürzungen, wobei die gebräuchlichen Abkürzungen verwandt werden sollen (dazu Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Aufl. 2021). Bei abgekürzten Gesetzen ist die Fassung auszuweisen (z.B. BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz i.d.F. vom 25.9.2001). Werden nur geläufige Abkürzungen verwandt, kann anstelle eines Abkürzungsverzeichnisses auch schlicht auf den „Kirchner/Butz“ verwiesen werden.
  • Ein Literaturverzeichnis und gegebenenfalls ein Abbildungsverzeichnis.
  • Ein Stichwortregister empfiehlt sich zur Drucklegung für das fertige Buch, nicht aber für das Prüfungsexemplar.

Gliederung

Die äußere Form der Gliederung muss der inneren Ordnung der Arbeit entsprechen.

  • Gleichrangige Probleme müssen durch gleichartige Gliederungsebenen gekennzeichnet sein. In aller Regel sollen auch die Umfänge gleichrangiger Gliederungspunkte nicht zu sehr voneinander abweichen: Umfasst II. 40 Seiten, so ist es ungereimt, dass III. auf anderthalb Seiten abgehandelt wird.
  • Wer untergliedert, darf nicht nur einen Gliederungspunkt einziehen. Auf § 1 A muss § 1 B folgen (und vielleicht noch § 1 C). „Wer A sagt, muß auch B sagen!“. Sonst liegt keine Untergliederung vor; vielmehr ist meist die Oberüberschrift falsch gewählt.
  • Wenn ein Abschnitt untergliedert ist, darf zwischen der Obergliederung (etwa I.) und dem ersten Untergliederungspunkt (1.) allenfalls ein kurzer Einleitungsabsatz stehen, aber kein freier und insofern „ungegliederter“ Text.
  • Eine gute Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass auf derselben Gliederungsebene nicht zu viele Überschriften stehen (nicht mehr als sieben). Wer zu einem Q. oder einem XVIII. kommt, hat nicht klar nachgedacht.
  • Für rechtswissenschaftliches Arbeiten hat sich die „klassische“ Juristen-Gliederung bewährt – also: § 1 A I 1 a aa [1] [a]. Die Dezimalgliederung (3.2.1.4.13) ist unübersichtlich. Dabei sollte man grundsätzlich mit sechs Gliederungsebenen auskommen. Dies alles lässt sich in einer Word-Dokumentvorlage bestens einstellen.

 

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