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Zitieren und Fußnoten

Zitieren von Vorschriften

Die meisten Juristen können mit ihrem Handwerkszeug, den Rechtsnormen, nicht umgehen. Neben der hermeneutischen Textarbeit (anstelle der verbreiteten Normtextresistenz) geht es um den rein handwerklichen Umgang im Normzitat. Wer schlampig zitiert, dem traut man auch keinen klaren Gedanken zu.

  • In Hausarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen keine Abkürzung von Absätzen, also: § 1 Abs. 3 KSchG statt § 1 III KSchG. Diese Kurzschreibweise ist zulässig nur für Klausuren.
  • Mehrere Vorschriften ein und desselben Gesetzes können durch den Paragraphen- oder Artikel-Plural (§§ bzw. Artt.) zusammengefasst werden.
    Also: §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 KSchG oder Artt.  12, 14 GG.  Werden Vorschriften verschiedener Gesetze zitiert, muss getrennt geschrieben werden: § 1 Abs. 5 KSchG iVm § 125 InsO!
  • Laufende Nummern in einer Vorschrift sind Nummern und keine Ziffern:
    § 1 Abs. 2 Nr. 3 (nie: Ziff. 3). Ziffern sind Zahlzeichen von 0 bis 9 ohne Ordnungsfunktion. Nummern dagegen sind Ordnungszahlen, die eine Reihung verdeutlichen. Eine Ziffer 11 gibt es schlechthin nicht.
  • Unterbuchstaben als Gliederungselement werden mit „Buchstabe“ oder „lit“ zitiert: § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit a. Ein Abs. 3a ist möglich, aber nur, wenn der Gesetzgeber zwischen Absatz 3 und Absatz 4 einen neuen Abs. 3a zwischengefügt hat.
  • Ein Paragraph mit Kleinbuchstaben (§ 613a BGB) ist eine neue und einheitliche Ordnungszahl, die der Normgeber einfügt. Dementsprechend steht zwischen Zahl und Buchstabe kein Leerzeichen (nicht: § 613 a).

Letzte Klarheit bei Bonnet, Vom Zitieren gesetzlicher (und vertraglicher) Vorschriften, MDR 1989, 594 ff.

Fußnoten

Viele Dissertationen sind Fußnotengebirge. Eigenständige Gedanken oder Argumente gehören in den Text – nicht in die Fußnote. Die Idee, nur üppige Fußnoten (bis zum Amtsgericht Bad Kaff) seien wissenschaftlich, ist blanker Unsinn: Fußnoten sind kein Nachweis eigener Lesetätigkeit, sondern eine Hilfe für den Leser, der Belege und Weiterführendes sucht. Richtlinie: Allenfalls 25% einer Seite dürfen Fußnotentext enthalten. Bei abgearbeiteten Standardproblemen, die für das eigene Werk ohne besondere Bedeutung sind, genügt eine Referenzbelegstelle, etwa: „statt aller Staudinger/Kaiser (2012) § 346 Rn. 12 m.w.N. zum Streitstand“.

Formalien:

  • Fußnoten sind fortlaufend zu numerieren – also nicht seitenweise. Zulässig (aber nicht empfehlenswert) ist ein erneuter Zählbeginn in einem neuen Kapitel (oder in der jeweils höchsten Gliederungsebene). Womöglich will ein Leser eine Ihrer Fußnoten zitieren.
  • Im Text steht das Fußnotenzeichen zur Abgrenzung vom Text hochgestellt. Das macht Word automatisch. Im Fußnotenbereich macht Word das leider auch. Dort stört es wegen der kleineren Fußnotenschrift die Lesbarkeit, weswegen ich normale (nicht hochgestellte) Schrift empfehle. So verfahren viele Verlage.
  • Überschriften enthalten keine Fußnoten (Ausnahme: Sternchenfußnoten bei Aufsätzen mit Vorwortfunktion [Widmung, Mitarbeiterangabe oder Herkunftsnachweis, also Vortrag oder Gutachten]).
  • Der Fußnotenbereich wird durch einen waagerechten Strich vom Text abgesetzt (das macht Word automatisch).
  • Fußnoten enden mit einem Punkt!

Zitierweise in der Fußnote:

Allgemeine Hinweise

  • Wird eine Gerichtsentscheidung oder ein literarisches Werk mehrmals zitiert, so ist es zulässig, die Fundstelle nur beim ersten Zitat anzugeben und bei den weiteren Zitaten mit einem Verweis zu verfahren. Unsinnig ist das frühere „am angegebenen Ort“ („a.a.O.“). Das ist nur ein Such- und Arbeitsbefehl an den Leser. Vielmehr muss die in Bezug genommene Fußnote genannt werden, in der die Fundstelle erstmals angegeben ist. Beispiel: Gutzeit (Fn. 12) § 134 Rn. 12. BAG 20.4.1999 – 1 ABR 9/02 (Fn. 34) unter B III 2 b der Gründe. In Word kann der Verfasser dynamische Referenzfelder anlegen, um nicht von Hand erneut durchnummerieren zu müssen!
  • Enthält eine Fußnote mehrere Fundstellen, so werden Gerichtsentscheidungen zuerst – und zwar grundsätzlich dem Range im Instanzenzug entsprechend – zitiert. Also BAG vor LAG, BGH vor OLG oder LG. Werden mehrere Entscheidungen desselben Gerichts zitiert, so sind diese chronologisch (auf- oder absteigend) zu ordnen. Die nachfolgenden Zitate sind entsprechend der Autorennamen alphabetisch zu ordnen. Werden mehrere Werke eines Autors zitiert, so ist der Autorenname nur beim ersten Zitat zu nennen. Der Name wird bei nachfolgenden Zitaten durch „ders.“ oder „dies.“ ersetzt.
  • Von dieser Reihung kann aus sachlichen Gründen abgewichen werden, etwa wenn eine Meinung aus der Literatur sich bei Gericht durchgesetzt hat: Klumpp, Die Privatstrafe, S. 12; dem nunmehr folgend OLG Colmar vom 17.3.1907 – 4 S 15/06 – JW 1908, 345. Oder wenn eine gute Idee in einer bahnbrechenden untergerichtlichen Entscheidung entwickelt worden ist. Oder wenn das Bundesgericht den Gedanken in einer Leitentscheidung formuliert hat und spätere Entscheidungen dem wenig hinzugefügt haben. Dann aber braucht es keine Riesenfußnote. Es genügt, die Leitentscheidung zu benennen, mit „… und seither ständig, in jüngerer Zeit etwa …“ fortzufahren und sodann ein bis zwei aktuelle Entscheidungen zu benennen. Mitunter ist es für den Autor oder Leser wichtig zu wissen, dass unterschiedliche Senate des Bundesgerichtes einer Auffassung folgen, schon mit Blick auf die Vorlagepflicht zum Großen Senat. Dann kann der Senat explizit genannt werden („später auch der Zweite Senat des BAG“ nebst Zitat) oder die Spruchkörperangabe im Aktenzeichen wird fett ausgezeichnet (so BGH 2.1.2007 – III ZR 56/05, Fundstelle und 8.4.2009 – VIII 134/08, Fundstelle).
  • Vermeiden Sie ein ständiges „vgl.“ am Beginn jeder Fußnote; das drückt nur distanzsuchende Ängstlichkeit aus. Wenn Sie ein Gericht oder einen Autor mit einer Aussage zitieren, muss die Belegstelle das Behauptete ergeben – auch ohne besonderen Vergleich. Überflüssiger noch ist das verbreitete „siehe“ oder „s.“. Da Hörbücher nicht zitiert werden, liegt die Auswahl des maßgeblichen Sinnesorgans nahe. Wenn eine Belegstelle die Aussage als Zitat nicht vollständig deckt und der Verfasser sich davor hüten möchte, dem Zitierten etwas zu unterstellen, so sind aussagekräftigere Distanz-Formulierungen vorzuziehen: „in diese Richtung BGH“, „ähnlich Preis“, „dies deutet an von Hoyningen-Huene“.
  • Bei Zeitschriften und Entscheidungssammlungen wird der Jahrgang bzw. die Bandzahl genannt. Hinter einem Komma wird die Seitenzahl angegeben, an der der zitierte Beitrag oder die Entscheidung beginnt; die Abkürzung „S.“ entfällt. Dahinter folgt die Seitenzahl der konkret herangezogenen Belegstelle, entweder nach einem Komma oder in Klammern. Beispiel: BGH 5.7.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 230 f; oder BGH 5.7.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221 (230 f).
  • Jahresangaben immer vierstellig: Also NZA 2004, 1 ff und nicht: NZA 04, 1.

Spezifika bei Gerichtsentscheidungen

  • bei Gerichtsentscheidungen sind – zum Zwecke der Identifizierung – Datum und Aktenzeichen anzugeben; das „vom“ ist vor dem Datum nicht anzugeben; bei BVerfG-Entscheidungen muss ggf. angegeben werden, ob es sich um eine „Kammer-Entscheidung“ handelt. Dann ist zu zitieren: BVerfG (Kammer) 1.4.2004 – 1 BvR 4/04. Wenn die Gerichtsentscheidung einen amtlichen (!) Namen hat, wie das beim BGH in Wettbewerbs- und Kartellsachen vorkommt, aber auch bei EuG- und EuGH-Entscheidungen ist dieser Entscheidungsname mit anzugeben: EuGH 31.5.1995 – C-400/93 [Royal Copenhagen], EuGHE I 1995, 1275 oder BGH 25.1.2001 – I ZR 323/98 „Trainingsvertrag“, BGHZ 146, 318). Hat sich in der wissenschaftlichen Diskussion ein nichtamtlicher Name etabliert, sollte er genannt werden, wobei aber diese nichtamtliche Benennung deutlich werden muss: „die CGZP-Entscheidung des BAG“. Ob es sich um einen amtlichen Namen handelt, entnehmen Sie bitte juris (Kategorie Entscheidungsname, direkt nach Gericht) oder den amtlichen Sammlungen. In den Zeitschriften des Beck-Verlages ist die Notierung mitunter nicht präzise. So wird die BGH-Entscheidung Trainingsvertrag dort falsch als „Mehrfachverstöße gegen Unterlassungsverpflichtung – Trainingsvertrag“ betitelt.
  • Wichtig: Beim Zitieren von Gerichtsentscheidungen ist wie bei der Literatur nach Möglichkeit die konkrete Fundstelle für das Zitierte anzugeben. Das kann bei amtlichen Sammlungen und anderen Urteilsabdrucken durch eine zweite Seitenzahl geschehen (vor langer Zeit wurde bei Zeitschriften gar die Spalte [Sp.] zitiert). Indes: Digitales Arbeiten verdrängt den Zugriff auf Druckwerke; auch ist nicht immer sichergestellt, dass in Bibliotheken alles immer greifbar ist. Mithin ist bei Gerichtsentscheidungen, die an verschiedenen Orten publiziert werden (amtliche Sammlung, verschiedene Fachzeitschriften) eine Fundstellenangabe vorzuziehen, die unabhängig vom konkreten Publikationsort und dessen Seitenzahlen funktioniert. Herkömmlich wurde dafür die Gliederungsstelle angeführt (z.B. BGH … unter B II 1 b bb der Gründe). Exakter ist das Zitieren von Randnummern, weil so absatzgenau jene Textstelle referiert werden kann, um die es geht. Die obersten Bundesgerichte verwenden seit geraumer Zeit (überwiegend ab 2005) amtliche Randnummern im Text – die bei der Zitierung verwendet werden sollten. Wenn Sie die Entscheidung nach der amtlichen Sammlung, einem Abdruck in der Fachzeitschrift oder nach einer Datenbank außer juris zitieren, so sehen Sie dort unmittelbar, ob sie mit amtlichen Randnummern ausgezeichnet ist.
  • Vorsicht vor Juris-Randnummern: Juris fügt jedweder Entscheidung, also auch den alten bundesgerichtlichen und den untergerichtlichen eigene Randnummern hinzu. Diese sind kein amtlicher Text (!), sind aber in der juris-Datenbank von den amtlichen Randnummern nicht zu unterscheiden. Sie können danach zitieren – aber eben nur dann, wenn Sie als Hauptfundstelle juris nutzen und die Fundstelle als „juris-Rn.“ benennen – um sie von amtlichen Randnummern zu scheiden. Für den Leser hat das den Preis, dass er an anderen Fundstellen, also in Zeitschriften oder anderen Datenbanken keine Randnummer vorfindet.
  • Das heißt praktisch: Bei Entscheidungen der obersten Bundesgerichte vor 2005 handelt es sich stets um juris-Randnummern. Spätestens seit 2012 nutzen alle obersten Bundesgerichte unter Einschluss des BVerfG amtliche Randnummern, nicht aber das Bundespatentgericht. In der Zwischenphase von 2005 bis 2012 müssen Sie prüfen, ob es sich um amtliche Randnummern handelt. Unsere Abfrage bei den Bundesgerichten hat folgende Umstellungszeitpunkte auf amtliche Randnummern ergeben:
    • Bundesverfassungsgericht: seit 2012 (entspricht BVerfGE Band 132);
    • Bundesgerichtshof: seit 2005 (entspricht BGHZ Band 166 und BGHSt Band 51);
    • Bundesarbeitsgericht: seit 17.10.2005 (entspricht BAGE Band 115 S. 130);
    • Bundessozialgericht: seit 1.10.2005 (entspricht BSGE Band 91);
    • Bundesverwaltungsgericht: seit 15.8.2005 (entspricht BVerwGE Band 125) und
    • Bundesfinanzhof: seit 2010 (entspricht BFHE Band 227).

      Andere Daten nennt T. Möllers (Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 10. Auflage [2021] 131 Fn. 102). Jene sind für uns nicht nachvollziehbar.

      Effektiv ist auch der Zugriff auf solche Entscheidungen via beck-online. Wenn Sie dort Randnummern sehen, handelt es sich notwendig um amtliche.

Spezifika bei Literaturfundstellen

  • Autorennamen sind hervorzuheben (durch „Kapitälchen“ oder Kursivdruck), nicht jedoch Gerichtsbezeichnungen;
  • Vornamen sind in Fußnoten nicht anzuführen (Ausnahme – Namensgleichheit: Alfred Hueck im Unterschied zu Götz Hueck; Karsten Schmidt im Unterschied zu Harald Schmidt);
  • Der Titel eines Werkes oder Aufsatzes wird in den Fußnoten der Dissertation regelmäßig nicht wiederholt, weil der Leser im Literaturverzeichnis nachsehen kann. Werden mehrere Werke eines Autors zitiert, lässt sich die Identifizierung durch einen Kurztitel erreichen, der im Literaturverzeichnis anzugeben ist „(zit: Kurztitel)“.
    Beispiel: Rieble, Arbeitsmarkt, Rn. 1224 ff (statt: Rieble, Arbeitsmarkt und Wettbewerb. Der Schutz von Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit im Arbeitsrecht, Rn. 1224 ff);
  • Kommentare werden nach Paragraphen und Randnummer (Rn.) zitiert – nicht: Randziffer (Ziffern sind Zahlzeichen von 0 bis 9 ohne Ordnungsfunktion!, es gibt keine „Ziffer 11“) oder Anmerkung; zwischen der Paragraphenangabe und Rn. steht kein Komma – also: § 14 Rn. 12 und nicht: § 14, Rn. 12.

Funktion:

Entscheidend für die Beurteilung der Funktion der Fußnoten ist die Frage, warum in einer wissenschaftlichen Arbeit zitiert wird und welche konkrete „Funktion“ das Zitat für die Arbeit hat.
Dabei ist stets der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Arbeit veröffentlicht wird. Der Adressatenkreis und die Textart sind für den „richtigen“ Einsatz der Fußnotenfunktion essentiell. Der Umfang und der Zweck der Fußnote variieren je nach Veröffentlichungsform (Dissertation, Kommentar, Aufsatz, Blog, Seminararbeit o. Ä.) und damit Zielgruppe der Leserschaft und sind keineswegs auf eine Funktion beschränkt.

Nachweisfunktion

Die primäre Funktion der Fußnote ist der Nachweis fremder Ausführungen und des eigenen Zugriffs. In welchem Umfang und in welcher Form der konkrete Nachweis geführt wird, ist von mehreren Faktoren abhängig.

Quellenbeleg

Niemand forscht im luftleeren Raum und kommt dort zu (neuen) wissenschaftlichen Erkenntnissen (Zwerge auf den Schultern von Riesen). Die eigene wissenschaftliche Arbeit baut auf fremden Erkenntnissen und Meinungen auf und steht gegenüber diesen „Vortexten“ in einem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang. Die Fußnote grenzt einmal das Eigene vom Fremden ab (Herkunftsnachweis) – führt den Leser aber auch in die gereifte Diskussion einer Frage ein (Information über den Diskussionsstand).
Jeder fremde Text und jeder fremde Gedanke muss durch einen Einzelnachweis begleitet werden. Damit bringt der Autor dem fremden Text und seinem Autor den erforderlichen Respekt entgegen, klärt darüber auf, welches Textfragment und welcher Gedanke von ihm selbst oder aber vom Dritten stammt und schützt sich so effektiv vor Plagiatsvorwürfen. Dabei wird einer Aussage eine Quelle zugeordnet. Führen Sie im Text eine Ansicht der Rechtsprechung aus, muss diese Aussage in der Fußnote notwendig mit dem Rechtsprechungszitat und nicht mit einem Lehrbuch o.Ä., aus dem Sie die Aussage heranziehen, belegt werden (Zitat der Primärquelle, nicht der Sekundärquelle).
Nicht notwendig ist es, Allgemeinwissen zu belegen. Das als Allgemeinwissen bekannte hat keine eigene geistige Schöpfungshöhe, die es zu belegen oder abzugrenzen gälte. So muss die Aussage:

„Der Zweite Weltkrieg dauerte von 1939 bis 1945.“

nicht belegt werden.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass der Einzelnachweis den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn der Arbeit fördert und nicht bloß der „Ausschmückung“ der Arbeit dient.
Die Form der Aussage kann dabei vielerlei Gestalt haben.
Das unmittelbare Zitat weist den fremden Gedanken zum Thema direkt nach. Der Leser erkennt auf diese Weise, dass es sich um keine eigene Idee handelt. Das unmittelbare Zitat ist zu verwenden, wenn der genaue Wortlaut der Aussage für die Arbeit von besonderer Bedeutung ist oder nur auf diese Weise der originäre Gedanke zum Ausdruck gebracht werden kann.

Beispielsweise Rieble, Arbeitsmarkt und Wettbewerb (1996) 395: „Das BVerfG sagt im Aussperrungsurteil: Geschützt sind [nur] ‚Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind‘, und zwar, ‚um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen‘ (Fn. 308: BVerfG vom 26.6.1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212, 224 f = EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr 97 = AP Nr 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter C I 1 a.).“

Vorsicht bei wörtlich übernommenen Zitaten (und digitalem Arbeiten): Das wörtliche Zitat findet mehr Zuspruch, seitdem Originaltexte online verfügbar sind und mit einfachem copy and paste in die eigene Arbeit überführt werden können. Bei Literatur funktioniert das einigermaßen zuverlässig. Nicht aber bei Rechtsprechung: Beck-Online bearbeitet die Entscheidungen. Typisch ist der Austausch von Kläger zu „Kl.“ Und Beklagtem zu „Bekl.“. Aber auch die Normzitierungen werden mitunter verändert – teils, damit Verlinkungen innerhalb des Beck-Systems funktionieren, teils auch mit Blick auf Zeitschriftenschreibweise. Bei Entscheidungen in online-verfügbaren Zeitschriften können auch nicht ausgewiesene Textkürzungen vorhanden sein. Hier ist nun juris überlegen: Bis auf die Randnummern ändert das System am Entscheidungstext nichts. Deshalb mein nachdrücklicher Rat: Wenn Sie aus Entscheidungen wörtlich zitieren wollen, konsultieren Sie juris. Bei sehr alten Entscheidungen genießt die von Richtern verantwortete amtliche Sammlung Vorrang vor Zeitschriften mit redaktionellem Textzugriff.

Auch bei der FAZ ist inzwischen Vorsicht geboten: Online-Artikel werden mitunter nachträglich von der Redaktion geändert – auch wenn ein Originalautor angegeben ist. So geschehen mit einem offenen Brief von Marion Turski an Mark Zuckerberg. Dort heißt es dann immerhin: „Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung konnte eine Satzstellung im zweitletzten Absatz des Beitrags missverstanden werden. Wir haben den Satz umgestellt.“ Unklar ist aber, was geändert worden ist und ob der Autor Turski hierzu sein Einverständnis gegeben hat, die Änderung also autorisiert hat. Damit aber scheidet insoweit jedes wörtliche Zitat aus, weil nicht klar ist, von wem diese Worte stammen.

Dahingegen wird bei einem „Stützzitat“ ein eigener Gedanke mittelbar belegt durch eine Vergleichsfundstelle. Die Fußnote dient als „Stütze“ der eigenen These. Ausreichend ist nicht allein der Verweis auf die Fundstelle. Vielmehr sind eine eigene Begründung und Auseinandersetzung mit dem Problem grundsätzlich notwendig. Der Leser muss nachvollziehen können, wieso diese Parallele für die eigene Argumentation hilfreich ist, soweit der Vergleich nicht allgemein anerkannt oder aus sich heraus deutlich wird.
Die „Sammelfußnote“ zeigt den Meinungsstand zu einem Problem auf. In dieser Fußnote werden die Belege „gesammelt“, da sie entscheidend für die eigenen wissenschaftlichen Thesen sind. Um die spezielle neue Erkenntnis präsentieren zu können, müssen die bisherigen Ansätze zur Problemlösung aufgezeigt werden.
Aus einer Sammelfußnote kann schnell ein „Fußnotengebirge“ werden. Dies gilt es zu vermeiden. Daher sollte es nicht der Anspruch jeder wissenschaftlichen Arbeit sein, stets alle Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu einem Thema zu zitieren. Deswegen ist eine aktuelle Fundstelle und je nach Originalität der Aussage die Primärquelle zu zitieren. Dies gibt dem Leser die nötige Hilfestellung, die Entwicklung des Streitstands nachzuvollziehen. Aufgrund der Hilfe- und Informationsstellung solcher Fußnoten dürfen keine „Zitierkartelle“ bedient werden oder die Quellenauswahl nur nach moralischen Kriterien vorgenommen werden. Zwar kann durch den bewussten Einsatz oder das Weglassen von Fußnoten (iVm. den Anmerkungen) die Argumentation in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Einer solch einseitigen Argumentationsweise geht es aber nicht um Objektivität und das den Begriff der Wissenschaft prägende Forschen nach der Wahrheit (Rieble in FS Adomeit: Lager- und Ordnungsdenken im Arbeitsrecht [2008] 619, 622).
Dem Leser muss in ausreichender Form bewiesen werden, dass die Meinung „herrschend“ oder „minder" in der juristischen Literatur und/oder Rechtsprechung ist.
Entweder nutzt man hierfür den Verweis auf ausgewählte Autoren und Urteile oberster Gerichte. Oder man zitiert Fundstellen, die selbst einen umfassenden Nachweis des Streitstands haben.
Beispielsweise Latzel, Verhaltenssteuerung, Recht und Privatautonomie (2020) 454:

  • „Allgemeine, nicht spezialgesetzlich geregelte schuldrechtliche Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sollen nach noch h.M. grundsätzlich nicht positiv eingefordert werden können (nicht ‚klagbar‘ sein). (Fn. 69: Olzen, Staudinger, 2015, § 241 Rn. 54 ff. m.w.N.; a.A. Bachmann, MüKo-BGB, § 241 Rn. 120).“

In diesem Fall verbietet sich eine Übernahme der „Sekundärliteratur“ aus der Fundstelle. Vielmehr ist auf die Nennungen dort zu verweisen, wenn sie für die eigenen Ausführungen oder den Leser interessant sind.
In einer Dissertation sucht der Leser nicht nach weiterführender Literatur zu einem Schlagwort, das nicht unmittelbar dem Thema zuzuordnen ist. Solche Ausführungen sind weder erkenntnisbringend noch „Dienst am Leser“.
Keinesfalls sollte der Eindruck entstehen, dass man nur ein Werk ausgewertet hat und sich stets durch den Zusatz „mit weiteren Nachweisen“ (m.w.N.) Recherchearbeit erspart.

Plagiat

Die (korrekt gesetzte) Fußnote hat über den wissenschaftlichen Selbstschutz vor Plagiatsvorwürfen auch eine urheberrechtliche Legitimationsfunktion.
Das Mittel, um fremde geistige Schöpfungen kenntlichzumachen und vor einem Plagiatsvorwurf zu schützen, ist die Fußnote. Wissenschaftliche Arbeiten – insbesondere in der Rechtswissenschaft – sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke. Geschützt sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 Abs. 2 UrhG. Um die „fremden“ geistigen Erkenntnisse kenntlich zu machen und die rechtlichen Folgen der Urheberrechtsverletzung zu verhindern, werden Urheber zitiert.
Nicht geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind amtliche Werke – wie Gesetze, Rechtsprechung und Tarifverträge, § 5 Abs. 1 UrhG. Der Normtext wird nur mit dem Paragraphen selbst belegt. Eine Fußnote mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt ist bei unbekannten oder nicht häufig verwendeten Normtexten jedoch angezeigt und Ausdruck des „Dienstes am Leser“.
Die urheberrechtliche Legitimationsfunktion der Fußnote ergibt sich aus der Richtlinie 2001/29/EG. Demnach soll die „Zitatfreiheit […] die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“ (BGH 30.4.2020 – I ZR 115/16, NJW 2020, 3248 Rn 53 m.w.N.). Unzulässig ist es daher zum Beispiel, reine Textcollagen ohne Zustimmung des Urhebers der Texte zu veröffentlichen.

Erkannte Fremdplagiate sind als solche zu kennzeichnen. Mit der verwaltungsrechtlichen Feststellung des Plagiats endet keineswegs die Teilnahme des Werkes am wissenschaftlichen Diskurs. Im Gegenteil: Redliche wissenschaftliche Autoren sowie die Rechtsprechung setzen sich der Gefahr aus, gutgläubig das Plagiat zu perpetuieren (OLG Frankfurt 19.12.2019 – 16 U 210/18 juris-Rn. 41 f); so beispielsweise das BVerfG im Bankenunionsurteil (30.7.2019 – 2 BvR 1685/14 ua., BVerfGE 151, 202 Rn. 139). Daher ist es in der öffentlichen Berichterstattung bereits aus Identifikationsgründen geboten, Autorin und Werk zu nennen. Ein „Recht auf Vergessenwerden“ des Plagiats hat die Autorin richtigerweise generell nicht (OLG Frankfurt 19.12.2019 – 16 U 210/18 juris-Rn. 43); das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt der Autorin „kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht“ (BGH 9.3.2021 – VI ZR 73/20 Rn. 21, NJW 2021, 1756).

Überprüfungsfunktion

Das Zitat dient dem Leser zu überprüfen, ob die Aussage wirklich mit der in der Fußnote zitierten Quelle übereinstimmt. Auf diese Weise kann er sich selbst von der „Richtigkeit“ überzeugen. Daher muss die Fußnote stets nach dem zu belegenden Gedanken gesetzt werden. Führen Sie in einem Satz mehrere verschiedene Ansichten aus, ist nach jeder Ansicht – und nicht erst am Satzende – die Fußnote zu setzen.

Nicht Nachweis „wissenschaftlichen Arbeitens“

Die Fußnote selbst ist kein Nachweis wissenschaftlichen Arbeitens. Dies vertauschte Ursache und Wirkung. Anspruch einer rechtswissenschaftlichen Arbeit ist es, sich umfassend mit dem aktuellen Stand der Literatur und Rechtsprechung zum Thema auseinanderzusetzen. Die Fußnoten sind Teil dieser Auseinandersetzung – erübrigen aber nicht die argumentative Durchdringung. Wer Fußnoten als „Pfauenrad“ zum Schmuck der eigenen Arbeit begreift, hat wenig begriffen.

Bewertungsfunktion

In der Fußnote bewertet der Autor die Quellen in verschiedenster Hinsicht.
Zum einen sortiert der Verfasser die unwichtigen von den wichtigen Quellen. Die Auswahl und Bewertung nehmen dem Leser die Arbeit, zu dem Thema selbst die „wesentlichen“ Materialien auszuwerten. Gezielt muss daher eine Vorauswahl getroffen werden. Hierdurch wird eine Materialschlacht ohne Erkenntnistiefe vermieden. Eine „Schlagwortsuche“ in den Bibliothekskatalogen (z.B. „OPAC“, „BSB“ etc.) kann ein erster Anhaltspunkt sein. Ebenso sollte in thematisch geordneten Bibliotheken eine „Regalsuche“ durchgeführt werden. Es ist dabei stets das Oberthema und der damit verbundene Erkenntnisgewinn im Fokus zu behalten.
Zum anderen bewertet der Autor die Quelle inhaltlich. Über Anmerkungen bringt der Autor in der Fußnote seine Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck. Der Leser vollzieht dadurch nach, ob sich der Autor mit den Ansichten auseinandergesetzt hat und ob eine vorherrschende oder abwegige Meinung vertreten wird. Zudem kann der Leser die Arbeit so für sich einordnen und überprüfen. Sich allein auf die Bewertung in der Fußnote zu stützen, ist nicht ausreichend.
Daher ist es erforderlich, sich mit den wesentlichen Werken für die eigene wissenschaftliche Arbeit auseinanderzusetzen und diese zu zitieren. Was wiederum wesentlich ist, obliegt der Bewertungsfunktion des Autors.
Eine weitere Bewertung ist zudem die Form des Zitats. Wobei verschiedene Standards einzuhalten sind (s.o.).

Anmerkungsfunktion

Inhaltliche Ergänzungen zum Text, welche nicht zwingend zum Verständnis des Textes notwendig sind oder den Lesefluss unterbinden, können als Anmerkung in der Fußnote formuliert werden. Zusatzinformationen, didaktische Hinweise und Erklärungen dienen jedoch dem allgemeinen Verständnis des Textes und der gewählten Quelle, weshalb diese Anmerkungen für das Gesamtwerk notwendig sind.
Inhalte für das Textverständnis gehören indes in den Text selbst. Die Anmerkungen sind kein Ort, um nicht erkenntnisbringende Ausführungen zu machen oder eine besondere Belesenheit unter Beweis zu stellen.

„Distanz“-Funktion:

Die Zitierung hindert nicht nur die positive Zuschreibung von Text und Gedanken und ist insofern nicht bloß Ausdruck von Bescheidenheit. Als Negation der eigenen Autorschaft verhindert sie auch die Autorisierung. Mit dem wörtlichen Zitat oder der indirekten Rede macht der Verfasser klar, dass nicht er selbst, sondern ein anderer für diese Gedanken steht. Das ist vor allem dann wichtig, wenn „unsinnige“, gar „abwegige“ oder auch „anstößige“ Ansichten mitgeteilt werden. Am drastischen Beispiel: Wer etwa einen Aufsatz aus der Nazi-Zeit oder aus der DDR zitiert, um sich mit einer totalitären Idee auseinanderzusetzen, der macht mit dem Zitat nebst Fußnote zunächst klar, dass jener Text und Gedanke nicht der eigene ist. Mit jedem Zitat distanziert sich der Autor vom fremden Text, erklärt ihn also zum „nicht-eigenen“. Das gilt auch dann, wenn der Verfasser sich zum Zitat zustimmend verhält. Eigene Zustimmung zu einem fremden Text oder Gedanken ist etwas grundlegend anderes als ein eigener Text und Gedanke. Eigene Autorschaft kann der Zitierende nur für das zusätzliche Argument beanspruchen.

Umfang

Der Umfang und das Ausmaß der Fußnote werden bestimmt durch die im Text verarbeitete Literatur sowie die Funktion der Fußnote. Dient die Fußnote dem Nachweis und Plagiatsvorwurfsschutz, enthält sie nur eine Quelle. Dies muss nur die Primärquelle sein, wenn es auf diese aufgrund der Originalität der Aussage oder Begründung einer Theorie im besonderen Maße ankommt. Bei den Ausführungen zu einer ständigen Rechtsprechung reicht es aus, diese mit einem neueren Urteil zu belegen (z.B. ständige Rechtsprechung zuletzt BAG 21.10.2019 – 3 AZR 429/18, BAGE 168, 150).
Dient die Fußnote einer anderen Funktion, ist der Umfang entsprechend zu vergrößern. Die Bezeichnung einer Ansicht als „herrschende Meinung“ ist durch entsprechende Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu belegen. Der Umfang richtet sich in dem Fall nach der Bedeutung der Frage für den Erkenntnisgewinn der Arbeit. Falsch sind quantitative Belegvorgaben wie z.B. die herrschende Meinung erforderte mindestens drei Belege (Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen 2. Aufl. 2016, 112).

Querverweise:

  • Vielfach ist erforderlich, innerhalb des eigenen Textes Querverweise vorzunehmen. Das geschieht meist maximal leserunfreundlich auf Gliederungsebenen: Dazu oben § 1 B I 3 b [4]. So hält man den Leser nur davon ab, dem Verweis nachzugehen. Verweisen Sie daneben auf Seitenzahlen. Beides (Verweis auf Gliederungsebene und Seitenzahlen) kann in Word mithilfe dynamischer Referenzfelder vorgenommen werden. Noch ist es unüblich, in Dissertationen mit Randnummern zu arbeiten. Indes ist dies die beste Möglichkeit, eine Textstelle exakt zu zitieren und dementsprechend klare Querverweise vorzunehmen.

 

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